Deutscher Schwimm-Verband / Corona-FAQ

Nachdem wir den Service des LSB-Sachsen zu Fragen und Antworten rund um die Corona-Pandemie auf dieser Seite veröffentlicht haben, möchten wir hier auch die aktuellen Infos unseres Spitzenverbandes DSV weitergeben.

Die Coronavirus-Pandemie stellt Unternehmen aber auch Vereine weltweit vor immense Herausforderungen. In diesen FAQs möchten wir Ihnen verschiedene häufig gestellte Fragen beantworten und Leitfäden für den Umgang an die Hand geben.

1. Wie können Mitgliederversammlungen trotz des Versammlungsverbots durchgeführt werden?

Deutschlandweit verordnete Versammlungsverbote im öffentlichen wie auch privaten Bereich sind eine notwendige Einschränkung für die erfolgreiche Verlangsamung der Ausbreitung des Virus. Zeitgleich entstehen hiermit erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit juristischer Personen verschiedenster Rechtsformen. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Bundestag am 25. März 2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („Corona-Abmilderungs-Gesetz") verabschiedet.
Ziel des Gesetzes ist es u.a., mindestens bis zum Jahresende erhebliche Erleichterungen in Bezug auf die Entscheidungsfindung für juristische Personen zu ermöglichen und so deren Handlungsfähigkeit trotz der durch die Pandemie verursachten Umständen zu sichern. Die darin enthaltenen Regelungen zum Vereinsrecht gehen als lex specialis (Sondergesetz mit Vorrang vor dem Allgemeingesetz) den Regelungen im BGB vor.
In folgendem Leitfaden sind die gesetzlichen Regelungen zum Vereinsrecht in Zusammenarbeit von Rechtsanwalt Michael Scragg, Präsident des Hessischen Schwimm-Verbandes e.V. und der Rough Water& GmbH aufgearbeitet, um die Erleichterungen für Vereine verständlich und übersichtlich darzustellen.
>> externer DSV - Download Leitfaden zum „Corona-Abmilderung-Gesetz“

2. Können Vereine für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen?

Vereine, die Mitarbeiter beschäftigen und aufgrund der Coronavirus-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, können ihre Arbeitnehmer häufig nicht mehr voll und im schlimmsten Fall überhaupt nicht mehr beschäftigen. Vor allem um Entlassungen zu vermeiden, gewährt die Agentur für Arbeit deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine können im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Alle Informationen dazu wurden in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Till Kruse und der Rough Water& GmbH in einem Leitfaden zusammengefasst, der Ihnen hier zur Verfügung steht:
>> externer DSV - Download Leitfaden Kurzarbeitergeld

3. Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Laut Auskunft von Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement im Landessportbund Hessen, haben Mitglieder in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Im Übrigen erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt!
Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

4. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?

Hier stellt sich die Situation laut Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement, Landessportbund Hessen, anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.
Achtung! Es kommt vor, dass der Begriff "Abteilungsbeitrag" falsch verwendet wird und in Wirklichkeit eine Kursgebühr vorliegt. Beispiel: Mitglieder zahlen einen "Abteilungsbeitrag" für die Nutzung des Vereins-Fitnessstudios oder der vereinseigenen Sauna. Hier steht der Zahlung eine ganz bestimmte Leistung gegenüber, so dass in Wirklichkeit eine Gebühr vorliegt, die nicht anfällt, soweit Fitnessstudio oder Sauna nicht genutzt werden können.

Information
Deutscher Schwimm-Verband e.V.