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Freitag, 10. September 2010
 
 
Einheitliche Handhabung der Kontrollen bezüglich der Schwimmanzüge
Geschrieben von Webmaster   
Donnerstag, 25. Februar 2010

Einheitliche Handhabung der Kontrollen bezüglich der Schwimmanzüge

Stand: 15. Februar 2010

Oldenburg (Fachsparte Schwimmen)Ab dem 01.01.2010 wird für den Bereich des Deutschen Schwimm-Verbandes (alle Veranstaltungen der Fachsparten Schwimmen und Masters) folgendes festgelegt:


1. Schwimmanzüge dürfen aus einem oder zwei Teilen bestehen, nur bis zu den Knien reichen und:
- für Männer nicht oberhalb des Bauchnabels enden;
- für Frauen weder den Nacken noch die Schultern bedecken.

2. Es darf während des Wettkampfes nur ein Schwimmanzug getragen werden. Es ist nicht erlaubt, zwei oder mehr Schwimmanzüge übereinander zu tragen. Reißverschlüsse oder andere Befestigungssystme sind nicht erlaubt.

3. Schwimmanzüge dürfen Anstandsregeln nicht verletzen und müssen aus undurchsichtigem, durchlässigem Gewebe beschaffen sein.

4. Weitergehende Vorschriften der FINA, der LEN und/oder anderer Internationaler Organisationen bezüglich der Verwendung bestimmter Schwimmanzüge bleiben vorbehalten.
Die aktuelle Liste der von der FINA geprüften zugelassenen Modelle ist zu finden unter: http://www.fina.org/project/index.php?option=com_content&task=view&id=2768&Ite mid=9

5. Bei Fina-Events im Freiwasserschwimmen (Open-Water) gilt bis zum 31.05.2010
noch die Anzugsregelung aus dem Jahr 2009.

6. Gemäß der Fina-Erläuterung vom 05. Juni 2009 sind darüber hinaus Schwimmanzüge, die vor 2009 genehmigt und vollständig aus textilem Material (Lycra, Nylon, usw.) gefertigt sind, auch ohne Wiedervorlage bei der Fina akzeptiert, vorausgesetzt, dass sie die bestehenden Fina-Regelungen erfüllen, einschließlich die zur Ausführung (keine Ärmel), dass doppelte Schichten zusammengeklebt sein müssen sowie alle anderen in den egularien enthaltenen Voraussetzungen (z. B. keine Reißverschlüsse) erfüllt sind. Überprüfungen hierzu sind vorbehalten.

Alle anderen Schwimmanzüge sind nur dann erlaubt, wenn sie auf der Fina Liste in der jeweils aktuellen Fassung) aufgeführt sind.

Der Schwimmer muss sich persönlich versichern, dass sein Anzug zugelassen ist und in Zweifelsfällen den Beweis erbringen, dass der getragene Anzug von der Fina zugelassen ist (Vorlage der Bestätigung des Händlers / Herstellers).


Aufgaben der Schiedsrichter / Kampfrichter:

1. Grundsätzlich muss keine vorherige Kontrolle erfolgen, ob ein Schwimmanzug auf der Fina Liste steht.

2. Der Schiedsrichter muss dies nur dann prüfen, wenn Zweifel bestehen, ob der betreffende Anzug auf der Fina Liste der erlaubten Modelle steht, wenn eine Meldung eines Kampfrichters oder ein Einspruch erfolgt.

3. Es erfolgt eine Sichtkontrolle, ob nur ein Schwimmanzug getragen wird.

4. Der Schwimmer ist auf der Grundlage von § 131, Absatz 5 (WB) zu disqualifizieren (Text: „Der Schwimmer…… wird disqualifiziert, weil er Hilfsmittel benutzt hat“.


Oldenburg, 15.02.2010

gez.

Tjark Schroeder
Vorsitzender DSV-Fachsparte Schwimmen

Klaus Beckmann
DSV-Kampfrichterobmann

25.02.2010

 
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